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SWIFT-Abkommen nun beschlossene Sache

Montag 30. November 2009 von admin

Diplomaten Berichten zufolge haben die EU-Mitgliedsstaaten für das viel diskutierte und nicht ganz unumstrittene Abkommen mit den USA zum Austausch von Bankdaten ihre Genehmigung erteilt. Nicht nur Datenschützer, sondern auch unsere Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, hatten Zweifel für eine positive Abstimmung zum SWIFT-Abkommen.

Das Abkommen wurde als angenommen erklärt. Dabei haben sich aber Deutschland, Griechenland, Ungarn und Österreich der Stimme enthalten. Hingegen gab es keine Gegenstimmen. Das SWIFT Abkommen, gilt momentan nur übergangsweise für einen Zeitraum von nur neun anstatt der zuerst anvisierten zwölf Monate.

Schon vor der Veranstaltung hat Österreich in Person der Innenministerin vermeldet, sich der Abstimmung zu enthalten. Die deutsche Haltung war bis zuletzt unklar, da die Bundesregierung erhebliche Bedenken bzgl. des Datenschutzes hatte udn nachwievor hat.

Das neu formulierte Abkommen stellt eine Rechtsgrundlage dar, um Terrorfahndern der US Regierung einen Einblick in die Zahlungsdaten des urbanen Bankdienstleisters Swift zu ermöglichen. Bereits seit dem Jahr 2002 ist es den USA möglich diese Daten im Kampf gegen den Terror auszuwerten. Auch war der Datenschutz bis dato nur unzureichend geregelt, sodass ein neues Abkommen notwendig wurde.

Dies nicht zuletzt, da Swift zum Ende des Jahres ihren Server mit europäischen Zahlungstransfers aus den USA abzieht und in die Niederlande verlegt, was bedeutet hätte, dass die Terrorfahnder keinerlei Zugriff mehr auf das System gehabt hätten.

Nachwievor gibt es Bedenken, ob dem Datenschutz zur Genüge Rechnung getragen wird.
Banken und Sparkassen kritisieren, dass es betroffenen Kunden Ihrer Bankhäuser nicht möglich sei, sich ausreichend vor dem Auskundschaften der US Regierung absichern zu können. Ebenfalls sei eine Einsichtnahme nicht ausschliesslich auf SWIFT begrenzt, sondern es könnte auch an nicht EU Staaten gelangen, deren Datenschutzrichtlinien in keinsterweise den europäischen Standards entsprechen. Dies solle jedoch laut Diplomatenaussagen zufolge ausgeschlossen sein - ebenfalls die Rasterfahdung.

Eine weitere Brissanz an dem SWIFT Abkommen von heute ist, dass laut der zeitlichen Planung der Schwedischen EU Ratspräsidentschaft, das Abkommen noch vor dem morgigen Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages, unterzeichnet werden solle, da das Europäische Parlament unter dem neuen Vertrag mehr Rechte auf Informationen über die Verhandlungen gehabt hätte.

Was haltet Ihr von diesem Abkommen? Wollt Ihr den USA Eure Bankdaten zur Verfügung stellen?

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neue AGB’s der Banken

Montag 28. September 2009 von admin

Zur Zeit verschicken so ziemlich alle Banken in Deutschland neue AGBs an Ihre Kunden. Hintergrund ist eine EU Richtlinie, die zum 31. Oktober 2009 in Kraft tritt. Da es sich bei den bis zu 100 Seiten AGBs wie immer um juristisches Kauderwelsch handelt und somit für den Laien kaum verständlich ist, habe ich hier mal die wichtigsten Punkte zusammen gefasst:

1. Geldautomaten Abzocke

Wenn ein Schaden durch Manipulation des Geldautomaten entsteht oder wenn die Bankkarte oder EC-Karte gefälscht wurde, muss die Bank für den vollen Schaden aufkommen und ihn in voller Höhe erstatten.

2. Kontoauszüge

Girokontokunden müssen ab sofort jeweils zum Monatsende schriftlich über Ihren Kontostand informiert werden, sollten sie die Kontoauszüge nicht mindestens einmal im Monat von Kontoauszugsdrucker abholen oder sie im Internet downloaden. Da die Mitteilung dann auf dem postalischen Wege geschieht, fallen natürlich Portokosten an, die wiederum dem Girokonto Inhaber zur Last gelegt werden. Wollen Sie also keine Zusendung per Post teilen Sie dies Ihrer Bank unbedingt schriftlich mit.

3. Kündigungsfrist Girokonto

Die Kündigungsfrist beträgt ab sofort 4 Wochen für das Girokonto. Bis jetzt war diese Frist bei drei Monaten. Banken hingegen müssen ab nun eine Frist von zwei Monaten einhalten.

4. Überweisungsträger

Sehr hilfreich. Ab sofort ist der Empfängername, welcher bei Überweisungen bisher mit dem Kontoinhaber übereinstimmen musste, egal. Es zählt nru noch die Kontonummer udn die Bankleitzahl. Bisher würde bei Nichtübereinstimmung von Empfänger udn Kontoinhaber die Buchung abgelehnt. Also ab sofort genau auf die Kontodaten achten.

5. Überweisungsfristen

Eine in meinen Augen sehr erfreuliche Nachricht. Überweisungen dürfen nur mehr 4 Geschäftstage dauern und Gutschriften müssen ab 01.01.2012 bereits nach zwei Tagen auf dem Konto eingegangen sein. Dies dürfte die Zahlungsvorgänge nochmal deutschlich beschleunigen.

6. Lastschriften

Lastschriften, die vom Girokonto abgeghen können nun mit einer Frist von zwei Monaten widerrufen werden und nicht wie bishher mit einer Widerrufsfrist von 6 Wochen.

7. Kredite

Kreditkarteninstitute wie American Express oder Visa dürfen Ihren Kunden nummehr längere Kreditlaufzeiten gewähren, die aber eine Laufzeit von 12 Monaten nicht übersteigen dürfen. Dies war bisher nru Kreditinstituten vorbehalten.

8. Informationspflicht

Durch die neue EU-Richtlinie sind ab sofort verstekcte Zusatzklauseln dun Gebühren verboten. Auch müssen die Bankberater zukünftige Ihre Kunden zu Risiken beim Wertpapierlauf aufklären.

9. Protokollpflicht

Es muss während einer Bankberatung ein Protokoll geführt udn nach Ende der Beratung von beiden Parteien gelesen udn unterschrieben werden.

Fazit

Alles in allem denke ich sind eineige gute Neuerungen dabei. Das mit den Kreditkarten Laufzeitverlängerungen ist super. Auch, dass nun der Empfängername keinen Auschlag mehr gibt, sondern nur noch die BLZ und die Kontonummer. Ebenfalls finde ich die Protokollierung von Gesprächen mehr als kundenfreundlich, da man sich nun sicher fühlt, was besprochen wurde udn sich die Bank nicht mehr auf vage Aussagen zurückziehen kann.

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Definition der Bankleitzahl und Entstehungsgeschichte

Dienstag 2. Dezember 2008 von admin

Die Bankleitzahl wird nur in Deutschland und Österreich so genannt. In der Schweiz und in Liechtenstein nennt man sie Bankenclearing-Nummer (BC-Nummer) welches die gleiche Bedeutung hat.

Die Bankleitzahl dient zur eindeutigen Identifizierung eines Kreditinstitutes. Man kann auch sagen soetwas wie die monetäre Adresse im Zahlungsverkehr. Die Bankleitzahl ( BLZ ) besteht in Deutschland immer aus 8 Stellen (Zahlen), welche in drei Ziffernblöcken zu jeweils drei, drei und zwei Zahlen (z.B. 700 202 70) angegeben wird. In Österreich besteht die Bankleitzahl aus fünf Ziffern (Zahlen).

Im Zuge der Internationalisierung und der dadurch immer häufigeren internationalen Banktransaktionen benötigt man den sog. IBAN und BIC (Swift). Der IBAN (International Bank Account Number = Internationale Kontonummer) ist in diesem Fall (Deutschland) eine Mischung aus der Bankleitzahl, der Kontonummer einer Prüfziffer und der Ländercodierung. Genaueres zur IBAN finden Sie hier. Informationen zur BIC finden Sie hier

Die Bankleitzahl ist in Verbindung mit der Kontonummer bei jeder Geldtransaktion mit anzugeben. Sie wurde 1970 in Deutschland eingeführt und stellt zugleich die Kontonummer des jeweiligen Institutes bei der Deutschen Bundesbank dar. Dies nennt sich ein sog. “bankleitzahlgebundenes Bundesbank Girokonto”. Bei diesen Konten ist in aller Regel die Ortsnummer Indiz für die kontoführende Filiale der Deutschen Bundesbank.

Eine Aufstellung der Ortskennziffer, auch Clearing Gebiet genannt, welche immer an der ersten Stelle der Bankleitzahl steht, sehen sie hier.

1: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
2: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
3: Nordrhein-Westfalen, Landesteil Rheinland (Köln udn Düsseldorf)
4: Nordrhein-Westfalen, Landesteil Westfalen
5: Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland
6: Baden-Württemberg
7: Bayern
8: Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt,

Die Stellen eins bis drei der Bankleitzahl stellen die Ortsnummer dar. Diese Ortsnummer ist unterteilt in den Bankplatz = Ort der Filiale der Deutschen Bundesbank, sowie den diesen umgebenden Bankbezirk.

Die vierte Stelle der Bankleitzahl stellt das Netz, also die Bankengruppe dar.

0: Deutsche-Bundesbankfilialen
1: Deutsche Postbank AG sowie Kreditinstitute die nicht einer der anderen Gruppen zuzuordnen sind
2: Kreditinstitute, soweit nicht in einer anderen Gruppe erfasst (früher: Regional-, Lokal-, Spezial-, Haus- und Branchenbanken z.B. HypoVereinsbank)
3: Kreditinstitute, soweit nicht in einer anderen Gruppe erfasst (früher: Privatbankiers z.B. Bankhaus Reuschel)
4: Commerzbank und Tochterinstitute (z.B. Comdirect bank)
5: Sparkassen und Landesbanken
6: Genossenschaftliche Zentralbanken und Raiffeisenbanken (bzw. Kreditgenossenschaften)
7: Deutsche Bank und Tochterinstitute
8: Dresdner Bank und Tochterinstitute
9: Volksbanken (bzw. Kreditgenossenschaften)

Auf die ersten vier Stellen einer neuen Bankleitzahl hat nur die Deutsche Bundesbank Einfluss, welche diese auch monopolistisch vergibt. Somit haben die Kreditinstitute die Möglichkeit die fünfte bis achte Stelle der Bankleitzahl selbst zu definieren (institutsintern). Dies muss aber in Absprache mit der Deutschen Bundesbank geschehen. Sollte ein Kreditinstitut sehr verschiedene Geschäftsfelder haben und über diese Geschäftsfelder einen nicht unerheblichen Zahlungsverkehr haben, so erhalten diese, eine oder mehrere zusätzliche Bankleitzahlen, welche sich dann von der “Hauptbankleitzahl” der Bank in den Stellen sieben und acht unterscheiden.

Hier ein Beispiel der Zusammensetzung einer Bankleitzahl

701 500 00 (Stadtsparkasse München)

701 = die Bank liegt im Bundesbank-Bereich Bayern (München)

5 = es handelt sich um eine Sparkasse

0000 = individuell (die 01 oftmals auch 00 lässt darauf schließen, dass die für diese Bank zuständige Filiale der Deutschen Bundesbank, am gleichen Ort wie die Bank selbst)

Diese Regelung, oder wenn man so sagen will Präfix, der Bankleitzahl hat zwei Ausnahmen.

- Der Deutschen Postbank AG wurden die Stellen vier bis sechs mit der 100 zugeteilt, welche normalerweise nicht vergeben werde.

- Kreditgenossenschaften, welche kein bankleitzahlbezogenes Deutsche Bundesbank Girokonto haben, haben in Ihrer Orts- und
Bankengruppennummer dieselbe Nummer, wie die für sie zuständige genossenschaftliche Zentralbankniederlassung. Als
Unterscheidungsmerkmal ist an der fünften Stelle der Bankleitzahl die Zahl 9 reserviert. Diese Regelung gilt jedoch nur für die
Ortsgebiete 2 bis 7.

Ihr bankleitzahl-check.de Team

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Erklärung BIC-Code / SWIFT-Code

Dienstag 2. Dezember 2008 von admin

Der SWIFT-Code ist ein Identifizierungscode für Banken, Unternehmen und Broker. Diese Codes werden von der „Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication“ (SWIFT), die 1973 gegründet wurde, nach der ISO 9362 Norm an die registrierten Teilnehmer vergeben. Die „Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication“ (SWIFT) betreibt mit Hilfe des SWIFT-Codes, auch BIC-Code (Bank Identifier Code) oder nur BIC genannt, den Datenaustausch zwischen den Teilnehmern. Zum Einen handelt es sich bei den Daten um internationale Geldtransfers, zum Anderen wird der SWIFT-Code auch für den Versand vertraulicher Daten zwischen Behörden weltweit genutzt. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Daten über Zahlungstransfers. Dieser Anwendungsbereich hat sich im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus extrem erweitert. Insbesondere die USA nutzt die Daten sehr intensiv. Inwieweit dies gegen, in den verschiedenen Ländern bestehende, Datenschutzrechte verstößt, wird derzeit noch heftig diskutiert. Dennoch planen auch andere Länder, zum Beispiel auch Deutschland, den Zugriff auf die vorhandenen Datenbanken im großen Stil. Die SWIF versucht derzeit, Ihren Sitz aus der USA in die Schweiz zu verlegen, um es den amerikanischen Behörden zu erschweren, an die Daten zu gelangen. Allerdings könnte dann die EU einen sehr starken Zugriff erhalten. Täglich werden weltweit über 15 Millionen SWIFT-Nachrichten übermittelt. Für Privatpersonen ist der SWIFT-CODE oder BIC hauptsächlich für den Zahlungsverkehr mit dem europäischen Ausland von Interesse, da die Benutzung des BIC hierfür seit dem 01.01.2007 vorgeschrieben ist. Der BIC lässt sich am ehesten mit der Bankleitzahl (BLZ) vergleichen. Der BIC-Code besteht aus acht bis elf alphanumerischen Zeichen. Man benötigt aber nicht nur den BIC für eine Auslandsüberweisung innerhalb Europas, sondern auch den IBAN. Der IBAN steht für „International Bank Account Number“, er identifiziert die Kontonummer. Jedes Konto weltweit hat einen einzigartigen IBAN. So ist es zumindest angedacht. Leider hat sich dieses System erst in etwa 45 Ländern durchsetzen können. Der IBAN besteht aus insgesamt drei Teilen, dem zweistelligen Ländercode aus Buchstaben, der zweistelligen Prüfziffer und der bis zu 30-stelligen Kontoidentifikation aus Zahlen und gegebenenfalls auch Buchstaben, welche ebenfalls die Kontonummer und die Bankleitzahl (BLZ) enthalten. Endgültiges Ziel ist es, irgendwann für den Zahlungsverkehr nur noch den IBAN benutzen zu müssen. Doch bis dahin ist es noch ein sehr weiter Weg. Will man nun derzeit eine Überweisung ins Ausland veranlassen, benutzt man an Stelle der Bankleitzahl (BLZ) den BIC-Code und an Stelle der Kontonummer den IBAN. Außerdem benötigt man noch das Land, den genauen Ort und die genaue Bezeichnung der Bank und die Anschrift des Kontoinhabers im Ausland, um die Überweisung ausführen zu lassen. Mittlerweile wird die Benutzung des BIC auch bei einigen Banken beim Online-Banking vorgeschrieben. Im Internet wird auch immer häufiger angeboten, die IBAN berechnen zu lassen. Hiervon wird aber dringlichst abgeraten, da diese IBANS nicht korrekt sein müssen. Seinen eigenen BIC-Code und IBAN erhält man von seiner Bank, meist genügt auch ein Blick auf den Kontoauszug, da beide dort aufgeführt sind. Den BIC und IBAN des Geschäftspartners im Ausland findet man auf der Rechnung, in den Geschäftsbriefen oder man erkundigt sich persönlich. Beide Codes sollten korrekt angegeben werden, um Zeitverzögerungen bei der Transaktion und eventuell erhöhte Kosten für den Auftraggeber zu vermeiden.

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IBAN = International Bank Account Number (IBAN-Code)

Freitag 14. November 2008 von admin

Die IBAN ist die international standardisierte Präfix für Bankkontonummern. Sie wird durch die ISO_Norm 13616:2003 standardisiert dun vorgegeben.

Die Geschichte der IBAN fing damit an, einen Standard beim internationalen Zahlungsverkehr zu setzen und ihn somit zu verbessern und zu vereinheitlichen. Diese Standardisierung zugleich für private als noch viel wichtiger für Geschäftstreibende den Vorteil der Fehlerminimierung bei Geldtransaktionen über die Ländergrenzen in verschiedene Länder hinaus. Die Einführung der IBAN wurde ursprünglich von den USA forciert, welche diese aber bis heute eingeführt hat. Somit ist im Moment die gute Alte Welt, die Europäische Union die treibende Kraft.

Die Übereinkunft zur IBAN Struktur ist unter der Prämisse getroffen worden, da es weder nützlich noch umzusetzen ist, eine internationale Vereinheitlichung der Bankverbindung festzulegen. Die Präfix der Bankverbindungen in den einzelnen Ländern variieren dafür zu sehr. Zum Beispiel ist die Trennung von Bankleitzahl dun Bankkontonummer, wie sie in Deutschland gebräuchlich ist nicht einmal in ganz Europa, geschweige denn auf der ganzen Welt verbreitet. Deshalb wurde durch die ISO 13616:2003 die IBAN definiert um eine Vereinheitlichung der länderspezifischen Notationen zu berücksichtigen und eine diesen länderspezifischen Normen übergeordnete und von allen Banken dieser Welt, lesbare, anwendbare und umsetzbare Bankleitzahl/Kontonummer = IBAN an die Hand zu geben.

Die IBAN ist somit für die komplette Darstellung des Zahlungs- und Empfängerbankkontos zuständig. Jedoch haben mit Stand 02/2007 erst 45 Länder die IBAN, verifiziert, definiert dun somit eingeführt. Eine weltweite Standardisierung würde noch mindestens 5-10 Jahre dauern, nach Aussage der ECBS. Dies bringt eine Notwendigkeit mit sich. Nämlich die, dass bis dahin die gegenwärtige Nutzung der Bankverbindung BIC-Code dun Kontonummer (ISO 9362) in Ländern ohne IBAN weiterhin angegeben wird. Aber auch wenn die IBAN in den übrigen Ländern eingeführt wird, ist der damit automatische Wegfall der BIC nicht möglich, da einige Routinginformationen zwar in der BIC nicht aber in der IBAN zu finden sind. Hier wird aber an einer europäischen Definition gearbeitet um wenigstens in der EU die BIC obsolet zu machen.

Die Verwendung der IBAN ist im innerdeutschen Zahlungsverkehr nicht möglich. Das heißt man kann sie momentan nur im AZV (Auslandszahlungsverkehr) benutzen. Es gibt jedoch eine Ausnahme, nämlich wenn der Kontoinhaber zwar im Ausland sitzt, jedoch ein inländisches - also deutsches Konto führt. Dies begründet sich dadurch, dass, obwohl die Zahlung die Bundesrepublik Deutschland nicht verlässt, man trotzdem eine Meldung im AZV erstellen muss. dadurch wird es ermöglich die IBAN zu verwenden.

Der Aufwand, den innereuropäischen Zahlungsverkehr im Sinne der Single Euro Payments Area (SEPA) zu vereinheitlichen, bedingt die Forderung, die IBAN auch für nationale Systeme zu verwenden. Dies wird voraussichtlich 2008 erfolgen. Einige Länder haben dies aber bereits schon jetzt umgesetzt. Dazu gehören Luxemburg, Österreich, Schweiz und Litauen.

Wie sich nun die IBAN zusammensetzt erfahren Sie hier:

Ländercode:

2 Stellen gemäss ISO 3166-1 (Buchstaben)

Prüfziffer

2 Stellen gemäß ISO 7064 (Ziffern)

Kontoidentifikation

max. 30 Stellen (alphanumerisch)

Bei Papierbelegen, Ausdrucken und Briefen wird die IBAN in Blöcken zu je 4 Stellen geschrieben. Dies erleichtert die Lesbarkeit. Die Blockschreibweise ist bei elektronischem Verkehr nicht erlaubt. Hier muss die IBAN immer zusammenhängend geschrieben werden.

Wie Sie oben schon selbst errechnen konnten besteht die IBAN aus maximal 34 Stellen. Im innereuropäischen Raum umfasst die IBAN lediglich 27 Stellen. In Deutschland im Moment nur 22 Stellen.

Wie sich die 22 Stellen in Deutschland zusammensetzen erklären wir Ihnen nun.

DExx yyyy yyyy zzzz zzzz zz

DE

Länderkennzeichnung Deutschland

xx

Prüfziffer (Berechnung siehe hier)

yyyy yyyy

Bankleitzahl

zzzz zzzz zz

Kontonummer (nicht 10 stellige Kto-Nummern werden mit führenden Nullen ausgefüllt)

Berechnung der Prüfsumme

Die ersten vier Stellen (Länderkennzeichnung und Prüfsumme) werden zu allererst nach hinten gestellt. Dies geschieht deshalb, da die Prüfsumme ja erst noch berechnet werden muss. Somit wird erst einmal angenommen, dass die Prüfsumme 00 ist.

Nun werden alle Leerzeichen (zwischen den 4stelligen Blöcken) entfernt und alle Buchstaben durch die Zahl, welche sie im lateinischen Alphabet darstellen dun dann immer mit 9 addiert. Wenn man zum Beispiel den Buchstaben B hat stellt dieser die Zahl 2 dar ergo 2+9=11. Und genauso geht man mit dem zweiten Buchstaben vor.

Die sich nun ergebende 24 stellige Zahl wird durch 97 geteilt. Dieses Verfahren nennt sich (Modulo97). Das daraus resultierende Ergebnis wird von 98 abgezogen.

Ist diese Ergebnis nun kleiner als 10 wird der Zahl eine führende 0 angehängt.

Beispiel:

BLZ: 700 202 70
Kto: 12345678

IBAN: DExx 7002 0270 0012 3456 78 (22 Stellen, da Buchstaben noch nicht umgewandelt)

Umwandlung Buchstaben in Zahlen: dun nach hinten Versetzung:

700202700012345678DE00 -> 700207020012345678(D=4+9=13)(E=5+9=14)00 -> 700202700012345678131400 (24 Stellen)

=> 700202700012345678131400:97= 58

Die anhand des Modulo 97 errechnete Zahl 58 wird nun von 98 abgezogen -> 98-58 = 40 (Prüfziffer)

Somit ergibt sich folgende IBAN:

DE40 7002 0270 0012 3456 78

ACHTUNG: Die genannten Berechnungsmethoden sind ausschliesslich für die Prüfsummenbildung zu verwenden. Die ECBS weist ausdrücklich darauf hin, dass nur die Banken selbst korrekte IBAN Nummern herausgeben. Benutzt man eine selbsterrechnete IBAN oder aber auch eine im Internet durch sog. IBAN Rechner errechnete, so riskiert man im schlimmsten Fall den Verlust seiner Überweisung. Bereits die ISO 13616 legt fest, dass ausschliesslich die Finanzinstitute eine IBAN generieren dürfen.

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